Klaus Hess Hausverwaltungen eG

Lindenplatz 8

77652 Offenburg

 0781-20553349

 info@klaushess.de

 https://www.klaushess.de


 

BGH stärkt Mietrecht bei Nebenkosten

  • 17 Jul 2018
  • Klaus Hess Hausverwaltungen eG

Wenn Stromanbieter oder Vermieter extrem hohe Nachforderungen bei den Nebenkosten stellen, müssen sie dafür zuerst Beweise erbringen, bevor der Mieter zahlen muss. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Mieterrechte bei extrem hohen Strom- oder Nebenkostenabrechnungen gestärkt. Demnach müssen Mieter im Streit mit Energieversorgern deutlich überhöhte Abrechnungen nicht bezahlen, wenn die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ des Energieanbieters besteht, entschied das Gericht in einem Urteil. Bei Nachzahlungsforderungen im üblichen Rahmen von einigen hundert Euro müssen Verbraucher aber weiterhin zunächst zahlen und können dann ein Rückforderungsverfahren anstrengen.

Angeblich 1000 Prozent mehr Strom verbraucht

Im konkreten Fall forderte der Oldenburger Stromanbieter EWE von einem Rentnerpaar über 9000 Euro an Stromnachzahlungen, weil es innerhalb eines Jahres um über 1000 Prozent mehr Strom verbraucht haben sollte als im Jahr zuvor. Der BGH bestätigte nun die Abweisung der EWE-Klage: Der bescheidene Lebenszuschnitt der Senioren spreche nicht für solch einen Stromverbrauch. Weil damit die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ des Stromanbieters bestehe, hätte dieser beweisen müssen, dass die Senioren tatsächlich so viel Energie verbraucht hatten.
Der BGH betonte zugleich, dass diese Regelung im Stromversorgungsgesetz nur auf extreme Fälle bezogen werden dürfe. Bei Nachforderungen in Höhe von 100 bis 200 Euro, wie sie die Regel seien, müssten die Verbraucher diese Rechnungen wegen ansonsten drohender „Liquiditätsengpässe“ beim Stromversorger zunächst bezahlen. Bei einem Rückforderungsprozess liege die Beweislast dann beim Kunden.

Recht auf Einsicht in Nebenkostenabrechnung

In einem zweiten Fall, der in Karlsruhe verhandelt wurde, sollten Mieter einer Dreizimmer-Wohnung mehr als 5000 Euro an Heizkosten für zwei Jahre nachzahlen. Die Fläche ihrer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus entsprach zwar nur etwa zwölf Prozent der Gesamtwohnfläche, gleichwohl sollten sie über 40 Prozent der gesamten Heizkosten zahlen. Obwohl der klagende Vermieter den Mietern dann die Einsicht in die Nebenkostenabrechnung verweigerte, bekam er vom Landgericht Darmstadt zunächst Recht.
Der BGH hob diese Entscheidung auf und sparte nicht mit heftiger Kritik an den hessischen Richtern. Deren Urteil habe sie „sprachlos gemacht“, sagte die Vorsitzende Karin Milger. Der größte Rechtsfehler: Der klagende Vermieter hätte seine Forderungen beweisen müssen. Weil er das in der Vorinstanz nicht getan habe, hätte das Landgericht dessen Klage abweisen müssen. Zudem hätte der Vermieter die Einsicht in die Abrechnungen nicht verweigern dürfen. Mieter hätten grundsätzlich ein umfassendes Einsichtsrecht in Nebenkostenabrechnungen.

Az. VIII ZR 148/17 und VIII ZR 189/17