Von der Verhinderungspflege spricht man, wenn:
- Die zu pflegende Person zuhause betreut wird.
- Die reguläre Pflegeperson (Angehörige, Verwandte, Freunde etc.) verhindert ist.
- Die Pflege ersatzweise von einer anderen Person ausgeführt wird.
Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege (und dementsprechende staatliche Leistungen) können z.B. Rehamaßnahmen, Pflegekursteilnahmen oder auch Urlaub, Theaterbesuche und weitere „Pflegeverhinderungen“ sein. Es muss allerdings nicht zwingend ein Grund für die Verhinderung angegeben werden! Um die Leistungen einer Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen muss darüber hinaus:
- Mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen
- Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (z.B. Angehörige, Freunde etc.) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn wird meist mit Genehmigung der Pflegestufe gleichgesetzt.
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