| Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs. |
Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:
- Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen, maximal 4.000 EUR/Jahr (wirksam damit 6.000 EUR).
- Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
- Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung.
- Nicht abziehbar: Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprach-, Sport-, Tanzunterricht).
Sachverhalt
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Eltern zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 EUR. Zugleich erhielt der Vater von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 EUR.
Das Finanzamt kürzte die von den Eltern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 EUR) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, sodass sich folgende Berechnung ergab:
- Aufwand Kindergarten: 926 EUR
- abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss: 600 EUR
- verbleiben: 326 EUR
- davon 2/3 abziehbar: 218 EUR
Diese Handhabung des Finanzamts wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg und durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
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Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen voraus. Daher vertrat der Bundesfinanzhof die Ansicht, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.
Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (vgl. hierzu § 3 Nr. 33 EStG), wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.
Beachten Sie | Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.
Quelle | BFH, Beschluss vom 14.4.2021, Az. III R 30/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223630; BFH, PM vom 22.7.2021, Nr. 24/21
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