Dieses Urteil dürfte Mieter freuen

  • 2 Sep 2018
  • Klaus Hess Hausverwaltungen eG

Für die Abrechnung von Betriebskosten, zu denen auch Heizkosten gehören, ist die tatsächliche Wohnfläche entscheidend. Die bisherige Toleranzgrenze, wonach Eigentümer von der im Mietvertrag festgehaltenen Fläche 10 Prozent nach oben oder unten abweichen konnten, ist hinfällig. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Ende Mai hervor, das jüngst veröffentlicht wurde.

In der Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII ZR 220/17 verabschiedet sich der Senat für Wohnungsmietrecht von seiner langjährigen Rechtsprechung und stellt klar, dass die Kosten „nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht den subjektiven Vorstellungen“ zu ermitteln sind. Von der Toleranzgrenze hatte das Gericht schon im November 2015 Abstand genommen – seinerzeit ging es aber um Mieterhöhungen. Viel relevanter ist die tatsächliche Wohnfläche jedoch für die Umlage von Betriebskosten. Sie erfolgt auf Grundlage der Quadratmeter.

„Betriebskostenabrechnung wird gerechter“

„Durch diese Entscheidung werden Betriebs- und Heizkostenabrechnung ein Stück gerechter“. Nur die objektive Wohnungsgröße und nicht die im Mietvertrag genannte könne ein tauglicher Abrechnungsmaßstab sein. Gleichwohl gibt der Verbraucherverband zu Bedenken, dass Mieter weiterhin nur ihre Miete mindern können, wenn ihre Wohnung um mehr als 10 Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben – insoweit bleibe es bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH.

Die frühere Regelung hat für eine gewisse Befriedung gesorgt, auch wenn die Betriebskostenaufstellung für einzelne Mieter nicht gerecht ausfallen konnte. „Durch das Urteil könnte nun zu mehr Streitigkeiten in Wohnhäusern mit mehreren Mietparteien
kommen“. Macht ein Mieter nun einen geringeren Betrag geltend, hat dies nach dem Verteilungsschlüssel Auswirkungen – andere Mieter müssten dann mehr zahlen.

Klaus Hess Hausverwaltungen eG

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